Gesetze / Standortauswahlgesetz
StandAG§ 32 Umlageforderung, Festsetzung und Fälligkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/32?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Haushaltsjahres, für das die Umlagepflicht besteht (Umlagejahr).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/32?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat die vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und vom Vorhabenträger ermittelten Umlagebeträge festzusetzen. Zu berücksichtigende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse sind dem jeweiligen Umlagepflichtigen zuzuordnen. Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid. Gegen Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift findet ein Vorverfahren statt. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. § 21c des Atomgesetzes gilt für Umlagen nach § 28 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/32?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe des Bescheids an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Änderungsverlauf
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07.12.2020 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I 2760)
BGBl. 2020 I S. 2760
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 247 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 32 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2019 I S. 2510
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