Gesetze / Standortauswahlgesetz

StandAG

§ 32 Umlageforderung, Festsetzung und Fälligkeit

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Haushaltsjahres, für das die Umlagepflicht besteht (Umlagejahr).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat die vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit und vom Vorhabenträger ermittelten Umlagebeträge festzusetzen. Zu berücksichtigende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse sind dem jeweiligen Umlagepflichtigen zuzuordnen. Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/32?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe des Bescheids an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 31 § 33