Gesetze / Standortauswahlgesetz

StandAG

§ 31 Ermittlung des Umlagebetrages

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf Grundlage der in den Jahresrechnungen ermittelten umlagefähigen Kosten nach § 30 Absatz 1 haben der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden anteiligen Umlagebetrag nach § 29 Absatz 2 zu ermitteln und zuzuordnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit übermitteln ihre Jahresrechnungen und die ermittelten Umlagebeträge dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

§ 30 § 32