Gesetze / Standortauswahlgesetz
StandAG§ 31 Ermittlung des Umlagebetrages
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf Grundlage der in den Jahresrechnungen ermittelten umlagefähigen Kosten nach § 30 Absatz 1 haben der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden anteiligen Umlagebetrag nach § 29 Absatz 2 zu ermitteln und zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit übermitteln ihre Jahresrechnungen und die ermittelten Umlagebeträge dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Änderungsverlauf
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07.12.2020 Ausfertigung
§ 31 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I 2760)
BGBl. 2020 I S. 2760
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 247 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2019 I S. 2510
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