Gesetze / Standortauswahlgesetz

StandAG

§ 30 Jahresrechnung für die Umsetzung der Standortsuche und Ermittlung der umlagefähigen Kosten

Stand: 12.08.2020

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/30#abs-1 (1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung stellen nach Ende des Haushaltsjahres die umlagefähigen Kosten nach § 28 Absatz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens fest (Jahresrechnung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/30#abs-2 (2) Für die Jahresrechnungen ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen. Die Jahresrechnungen bedürfen zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

§ 29 § 31