Gesetze / Stabilisierungsmechanismusgesetz
StabMechG§ 3 Parlamentsvorbehalt für Entscheidungen in der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 6
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- BVerfG, 28.02.2012 – 2 BvE 8/11Übertragung von Beteiligungsrechten des Deutschen Bundestages auf ein Sondergremium (Stabilisierungsmechanismusgesetz i. d. F. vom 9. Oktober 2011)Zitiert von 36
- BVerfG, 27.10.2011 – 2 BvE 8/11Übertragung von Beteiligungsrechten des Deutschen Bundestages auf ein Sondergremium (Stabilisierungsmechanismusgesetz i.d.F. vom 9. Oktober 2011); hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- BVerfG, 17.04.2013 – 2 BvQ 17/13Ablehnung des Erlasses einer eA, die im Wesentlichen darauf gerichtet war, dem Bundestag zu untersagen, dem Antrag des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. April 2013 (BTDrucks 17/13060) auf Gewährung einer Stabilitätshilfe zugunsten der Republik Zypern zuzustimmenZitiert von 3
- BVerfG, 16.09.2014 – 2 BvE 13/12Spanienhilfe im Rahmen der EFSF; Unzulässigkeit des Antrags einer politischen Partei
- BVerfG, 12.09.2012 – 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12Zur Zulässigkeit der Ratifizierung des ESM-Vertrages (ESMV) und des "Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion" (SKS-Vertrag) sowie zur Ausfertigung der Begleitgesetze - Gewährleistung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundestags erfordert völkerrechtliche Sicherstellung entsprechender Auslegungsvarianten des ESMV - Ablehnung des Erlasses einstweiliger Anordnungen im Verfassungsbeschwerde- und im Organstreitverfahren mit Maßgabe der völkerrechtlichen Vorbehalte - nach summarischer Prüfung überwiegend keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache - teilweise Unzulässigkeit der VerfassungsbeschwerdenZitiert von 13
- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2023 – 3/22, 4/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StabMechG/3#abs-1 (1) Die Bundesregierung darf in Angelegenheiten der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität einem Beschlussvorschlag, der die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berührt, durch ihren Vertreter nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem der Deutsche Bundestag hierzu einen zustimmenden Beschluss gefasst hat. Ohne einen solchen Beschluss des Deutschen Bundestages muss der deutsche Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StabMechG/3#abs-2 (2) Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung ist insbesondere berührt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StabMechG/3#abs-3 (3) Soweit ein Aufkauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt geplant ist, kann die Bundesregierung die besondere Vertraulichkeit der Angelegenheit geltend machen. In diesem Fall werden die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages von einem Sondergremium wahrgenommen, welches sich aus ordentlichen Mitgliedern des Haushaltsausschusses zusammensetzt und vom Haushaltsausschuss für eine Legislaturperiode mit der Mehrheit seiner Mitglieder benannt wird. Die Anzahl der Mitglieder und eine gleich große Anzahl von Stellvertretern ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und bei der die Zusammensetzung des Plenums widergespiegelt wird. Das Sondergremium kann der Annahme der besonderen Vertraulichkeit widersprechen. Im Falle des Widerspruchs nimmt der Deutsche Bundestag die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte wahr. Das Sondergremium berichtet dem Deutschen Bundestag über Inhalt und Ergebnis seiner Beratungen unverzüglich nach Fortfall der besonderen Vertraulichkeit.