Gesetze / Stabilisierungsmechanismusgesetz
StabMechG§ 2 Haushalts- und Stabilitätsverantwortung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StabMechG/2#abs-1 (1) Der Deutsche Bundestag nimmt in Angelegenheiten der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität zur Durchführung von Notmaßnahmen zugunsten eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes seine Haushaltsverantwortung und seine Verantwortung für die Fortentwicklung der Stabilität der Währungsunion insbesondere nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StabMechG/2#abs-2 (2) Der Deutsche Bundestag berät und beschließt über Vorlagen nach diesem Gesetz in angemessener Frist. Dabei berücksichtigt er die für die Beschlussfassung auf der Ebene des Euro-Währungsgebietes maßgeblichen Fristvorgaben.
Änderungsverlauf
-
09.10.2011 Ausfertigung
§ 2 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2011 (BGBl. I 1992)
BGBl. 2011 I S. 1992
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.