Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 9 Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/9#abs-1 (1) Bei der Festlegung der Rechte der Planbetroffenen im Restrukturierungsplan sind Gruppen zu bilden, soweit Planbetroffene mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Es ist zu unterscheiden zwischen
Sieht der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, bilden die davon betroffenen Gläubiger eigenständige Gruppen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/9#abs-2 (2) Die Gruppen können nach Maßgabe wirtschaftlicher Interessen in weitere Gruppen unterteilt werden. Sie müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben. Kleingläubiger sind im Rahmen der nach Absatz 1 zu bildenden Gruppen zu eigenständigen Gruppen zusammenzufassen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 9 StaRUG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG München, 06.06.2025 – 1501 RES 337/25
- AG München, 15.02.2023 – 1507 RES 3229/22
- AG Köln, 03.03.2021 – 83 RES 1/21Zitiert von 3
- AG Hannover, 14.03.2023 – 951 RES 1/23 - 1 -
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.