Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

StaRUG

§ 10 Gleichbehandlung von Planbetroffenen

Stand: 01.01.2021

InsolvenzrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/10#abs-1 (1) Innerhalb jeder Gruppe sind allen Planbetroffenen gleiche Rechte anzubieten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/10#abs-2 (2) Eine unterschiedliche Behandlung der Planbetroffenen in einer Gruppe ist nur mit Zustimmung aller Planbetroffenen, zu deren Lasten die unterschiedliche Behandlung geht, zulässig. In diesem Fall ist dem Restrukturierungsplan die zustimmende Erklärung eines jeden Planbetroffenen, zu dessen Lasten die unterschiedliche Behandlung geht, beizufügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/10#abs-3 (3) Jedes Abkommen des Schuldners oder Dritter mit einzelnen Planbetroffenen, durch das diesen für ihr Verhalten bei Abstimmungen oder sonst im Zusammenhang mit dem Restrukturierungsverfahren ein nicht im Plan vorgesehener Vorteil gewährt wird, ist nichtig.

§ 9 § 11