Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 73 Bestellung von Amts wegen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/73?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Das Restrukturierungsgericht bestellt einen Restrukturierungsbeauftragten, wenn
Das Gericht kann im Einzelfall von einer Bestellung absehen, wenn die Bestellung zur Wahrung der Rechte der Beteiligten nicht erforderlich oder offensichtlich unverhältnismäßig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/73?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Eine Bestellung erfolgt auch, wenn absehbar ist, dass das Restrukturierungsziel nur gegen den Willen von Inhabern von Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften erreichbar ist, ohne deren Zustimmung zum Restrukturierungsplan eine Planbestätigung allein unter den Voraussetzungen des § 26 möglich ist. Dies gilt nicht, wenn an der Restrukturierung allein Unternehmen des Finanzsektors als Planbetroffene beteiligt sind. Den Unternehmen des Finanzsektors stehen Planbetroffene gleich, die als Rechtsnachfolger in die von Unternehmen des Finanzsektors begründeten Forderungen eingetreten sind oder die mit Forderungen aus geld- oder kapitalmarktgehandelten Instrumenten betroffen werden. Den geld- und kapitalmarktgehandelten Instrumenten stehen nicht verbriefte Instrumente gleich, die zu gleichlautenden Bedingungen ausgegeben wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/73?asof=2021-01-01#abs-3 (3) Das Gericht kann einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen, um Prüfungen als Sachverständiger vorzunehmen, insbesondere
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1166)
BGBl. 2022 I S. 1166
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