Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 72 Planüberwachung
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/72#abs-1 (1) Im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans kann vorgesehen werden, dass die Erfüllung der den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil zustehenden Ansprüche überwacht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/72#abs-2 (2) Die Überwachung ist einem Restrukturierungsbeauftragten zu übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/72#abs-3 (3) Stellt der Restrukturierungsbeauftragte fest, dass Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, nicht erfüllt werden oder nicht erfüllt werden können, so hat er dies unverzüglich dem Restrukturierungsgericht und den Gläubigern anzuzeigen, denen nach dem gestaltenden Teil des Plans Ansprüche gegen den Schuldner zustehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/72#abs-4 (4) Das Restrukturierungsgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung, wenn