Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 48 Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/48?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Die von der Vorprüfungsfrage berührten Planbetroffenen sind anzuhören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/48?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Das Ergebnis der Vorprüfung fasst das Gericht in einem Hinweis zusammen. Der Hinweis soll innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung oder, sofern ein Anhörungstermin stattfindet, innerhalb von zwei Wochen nach diesem Termin ergehen. Für die Ladung zu dem Anhörungstermin gelten § 45 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1166)
BGBl. 2022 I S. 1166
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.