Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 49 Stabilisierungsanordnung
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 5
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- LG Stuttgart, 12.05.2025 – 6 O 206/24
- AG Hannover, 14.03.2023 – 951 RES 1/23 - 1 -
- BFH, 05.09.2024 – V R 5/23Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzung bei Organschaft auch bei Anfechtung des Steuerbescheids durch die OrgangesellschaftZitiert von 2
- AG Nürnberg, 06.05.2024 – RES 2/24
- AG Hamburg, 01.11.2022 – 61c RES 1/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/49#abs-1 (1) Soweit dies zur Wahrung der Aussichten auf die Verwirklichung des Restrukturierungsziels erforderlich ist, ordnet das Restrukturierungsgericht auf Antrag des Schuldners an, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/49#abs-2 (2) Forderungen, die nach § 4 einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan unzugänglich sind, bleiben von einer Anordnung nach Absatz 1 und deren vertragsrechtlichen Wirkungen unberührt. Die Anordnung kann sich im Übrigen gegen einzelne, mehrere oder alle Gläubiger richten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/49#abs-3 (3) Die Anordnung nach Absatz 1 kann auch das Recht von Gläubigern zur Durchsetzung von Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 2 Absatz 4) sperren.