Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

StaRUG

§ 48 Verfahren

Stand: 27.07.2022

InsolvenzrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/48#abs-1 (1) Die von der Vorprüfungsfrage berührten Planbetroffenen sind anzuhören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/48#abs-2 (2) Das Ergebnis der Vorprüfung fasst das Gericht in einem Hinweis zusammen. Der Hinweis soll innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung oder, sofern ein Anhörungstermin stattfindet, innerhalb von zwei Wochen nach diesem Termin ergehen. Für die Ladung zu dem Anhörungstermin gelten § 45 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

§ 47 § 49