Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 60 Antrag
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/60#abs-1 (1) Auf Antrag des Schuldners bestätigt das Gericht den von den Planbetroffenen angenommenen Restrukturierungsplan durch Beschluss. Der Antrag kann auch im Erörterungs- und Abstimmungstermin gestellt werden. Ist die Planabstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren (§ 45) erfolgt, hat der Schuldner dem Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans neben dem zur Abstimmung gestellten Plan und seinen Anlagen die Dokumentation über das Abstimmungsergebnis sowie sämtliche Urkunden und sonstigen Nachweise beizufügen, aus denen sich ergibt, wie die Abstimmung durchgeführt wurde und zu welchem Ergebnis sie geführt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/60#abs-2 (2) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine rechtsfähige Personengesellschaft oder um eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, bedarf der Antrag auf Bestätigung eines Restrukturierungsplans, der die persönlich haftenden Gesellschafter nicht von deren Haftung für die durch den Plan gestalteten Forderungen und Rechte befreit, der Zustimmung aller persönlich haftenden Gesellschafter. Dies gilt nicht, soweit es sich bei den persönlich haftenden Gesellschaftern
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 60 StaRUG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG München, 06.06.2025 – 1501 RES 337/25
- LG Hamburg, 20.04.2023 – 304 T 15/23
- LG Stuttgart, 21.01.2025 – 1 T 12/24
- LG Stuttgart, 14.01.2025 – 1 T 11/24
- OLG Stuttgart, 28.10.2024 – 20 U 30/24Zitiert von 1
- AG Nürnberg, 06.05.2024 – RES 2/24
Zuletzt entschieden
- AG Frankfurt am Main, 26.03.2024 – 810 RES 3/24 BZitiert von 1
- AG Essen, 03.01.2024 – 165 RES 1/23
- AG Charlottenburg, 31.07.2023 – 36f RES 1604/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 StaRUG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 34 Abs. 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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