Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 1 Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/1?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/1?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 entsprechend für die Geschäftsleiter der zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/1?asof=2021-01-01#abs-3 (3) Weitergehende Pflichten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 34 Abs. 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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