Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 1 Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern
Stand: 05.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/1#abs-1 (1) Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/1#abs-2 (2) Bei rechtsfähigen Personengesellschaften im Sinne von § 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 entsprechend für die Geschäftsleiter der zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/1#abs-3 (3) Weitergehende Pflichten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, bleiben unberührt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1 StaRUG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Stuttgart, 28.10.2024 – 20 U 30/24Zitiert von 1
- BGH, 29.06.2023 – IX ZR 56/22Einbeziehung eines Dritten in Schutzbereich des zwischen Rechtsberater und Mandant geschlossenen BeratungsvertragsZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 05.03.2025 – 7 U 134/23
- VG Freiburg, 17.12.2024 – 8 K 3265/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 34 Abs. 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.