Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

StaRUG

§ 1 Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern

Stand: 05.01.2024

InsolvenzrechtBund3 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/1#abs-1 (1) Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/1#abs-2 (2) Bei rechtsfähigen Personengesellschaften im Sinne von § 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 entsprechend für die Geschäftsleiter der zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/1#abs-3 (3) Weitergehende Pflichten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, bleiben unberührt.

§ 2