Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 174 Einkauf

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Der Gefangene darf Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.

§ 173 § 175