§ 174 Einkauf
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BayObLG, 30.10.2023 – 203 StObWs 290/23Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Gefangene darf Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.