§ 174 Einkauf
Stand: 10.06.2019
Der Gefangene darf Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 174 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 30.10.2023 – 203 StObWs 290/23Zitiert von 3
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Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 174 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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