Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 73 Hilfe während des Vollzuges

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Der Gefangene wird in dem Bemühen unterstützt, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen, namentlich sein Wahlrecht auszuüben sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen und einen durch seine Straftat verursachten Schaden zu regeln.

§ 72 § 74