§ 74 Hilfe zur Entlassung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 23.08.2006 – 2 BvR 226/06Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OLG Hamm, 13.05.2008 – 1 Vollz (Ws) 257/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Um die Entlassung vorzubereiten, ist der Gefangene bei der Ordnung seiner persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten. Die Beratung erstreckt sich auch auf die Benennung der für Sozialleistungen zuständigen Stellen. Dem Gefangenen ist zu helfen, Arbeit, Unterkunft und persönlichen Beistand für die Zeit nach der Entlassung zu finden.