Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 17 Ausstattung des Zimmers und persönlicher Besitz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/17#abs-1 (1) Sicherungsverwahrte dürfen ihr Zimmer in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/17#abs-2 (2) Die Annahme, der Besitz und die Abgabe von Gegenständen bedürfen der Erlaubnis. Diese darf versagt oder widerrufen werden, wenn die Annahme, der Besitz oder die Abgabe

1. die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Anstalt beeinträchtigen würde,

2. das Erreichen der Vollzugsziele gefährden würde oder

3. mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/17#abs-3 (3) Gegenstände von geringem Wert dürfen ohne Erlaubnis an andere Sicherungsverwahrte weitergegeben und angenommen werden. Die Anstalt kann die Weitergabe und Annahme solcher Gegenstände von ihrer Erlaubnis abhängig machen.

Art 16 Art 18