Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 149 Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/149#abs-1 (1) In den Anstalten sind die notwendigen Betriebe für die nach § 37 Abs. 2 zuzuweisenden Arbeiten sowie die erforderlichen Einrichtungen zur beruflichen Bildung (§ 37 Abs. 3) und arbeitstherapeutischen Beschäftigung (§ 37 Abs. 5) vorzusehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/149#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und sonstigen Einrichtungen sind den Verhältnissen außerhalb der Anstalten anzugleichen. Die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/149#abs-3 (3) Die berufliche Bildung und die arbeitstherapeutische Beschäftigung können auch in geeigneten Einrichtungen privater Unternehmen erfolgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/149#abs-4 (4) In den von privaten Unternehmen unterhaltenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen kann die technische und fachliche Leitung Angehörigen dieser Unternehmen übertragen werden.

§ 148 § 150