§ 149 Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 01.07.1998 – 2 BvR 441/90Umfang der Arbeitspflicht im Strafvollzug, Bemessung des Arbeitsentgelts und sozialversicherungsrechtliche Stellung der GefangenenZitiert von 33
- BVerwG, 14.08.2013 – 6 P 8/12Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellungen; Beschäftigung von Strafgefangenen in der Dienststelle; unechter FreigangZitiert von 5
- BVerfG, 27.12.2007 – 2 BvR 1061/05Zitiert von 5
- KG, 29.06.2015 – 2 Ws 132/15 Vollz
- BVerfG, 03.03.2011 – 2 BvR 176/11Nichtannahmebeschluss: Arbeitspflicht von Strafgefangenen - unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde mangels Auseinandersetzung mit fachgerichtlicher RsprZitiert von 2
- BAG, 22.10.2015 – 2 AZR 381/14(Außerordentliche Kündigung - Strafhaft - Zustimmungsfiktion des § 91 Abs 3 S 2 SGB 9)Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 149 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/149#abs-1 (1) In den Anstalten sind die notwendigen Betriebe für die nach § 37 Abs. 2 zuzuweisenden Arbeiten sowie die erforderlichen Einrichtungen zur beruflichen Bildung (§ 37 Abs. 3) und arbeitstherapeutischen Beschäftigung (§ 37 Abs. 5) vorzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/149#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und sonstigen Einrichtungen sind den Verhältnissen außerhalb der Anstalten anzugleichen. Die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/149#abs-3 (3) Die berufliche Bildung und die arbeitstherapeutische Beschäftigung können auch in geeigneten Einrichtungen privater Unternehmen erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/149#abs-4 (4) In den von privaten Unternehmen unterhaltenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen kann die technische und fachliche Leitung Angehörigen dieser Unternehmen übertragen werden.