§ 149 Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/149#abs-1 (1) In den Anstalten sind die notwendigen Betriebe für die nach § 37 Abs. 2 zuzuweisenden Arbeiten sowie die erforderlichen Einrichtungen zur beruflichen Bildung (§ 37 Abs. 3) und arbeitstherapeutischen Beschäftigung (§ 37 Abs. 5) vorzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/149#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und sonstigen Einrichtungen sind den Verhältnissen außerhalb der Anstalten anzugleichen. Die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/149#abs-3 (3) Die berufliche Bildung und die arbeitstherapeutische Beschäftigung können auch in geeigneten Einrichtungen privater Unternehmen erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/149#abs-4 (4) In den von privaten Unternehmen unterhaltenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen kann die technische und fachliche Leitung Angehörigen dieser Unternehmen übertragen werden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 149 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 01.07.1998 – 2 BvR 441/90Umfang der Arbeitspflicht im Strafvollzug, Bemessung des Arbeitsentgelts und sozialversicherungsrechtliche Stellung der GefangenenZitiert von 35
- BVerwG, 14.08.2013 – 6 P 8.12Zitiert von 5
- BVerwG, 14.08.2013 – 6 P 8/12Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellungen; Beschäftigung von Strafgefangenen in der Dienststelle; unechter FreigangZitiert von 1
- BVerfG, 27.12.2007 – 2 BvR 1061/05Zitiert von 7
- KG, 29.06.2015 – 2 Ws 132/15 Vollz
- BVerfG, 03.03.2011 – 2 BvR 176/11Nichtannahmebeschluss: Arbeitspflicht von Strafgefangenen - unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde mangels Auseinandersetzung mit fachgerichtlicher RsprZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 22.10.2015 – 2 AZR 381/14(Außerordentliche Kündigung - Strafhaft - Zustimmungsfiktion des § 91 Abs 3 S 2 SGB 9)Zitiert von 19
- OLG Frankfurt am Main, 21.03.2013 – 3 Ws 1258/11 StVollz
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 149 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 149 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.