§ 100 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/100#abs-1 (1) Gegen Gefangene dürfen Schußwaffen gebraucht werden,
1.
wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
2.
wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder
3.
um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen.
Um die Flucht aus einer offenen Anstalt zu vereiteln, dürfen keine Schußwaffen gebraucht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/100#abs-2 (2) Gegen andere Personen dürfen Schußwaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 100 StVollzG →
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