Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 31b Überprüfung mitzuführender Gegenstände
Stand: 10.06.2019
Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:
Änderungsverlauf
-
18.05.2017 Ausfertigung
§ 31b geändert und teilweise aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2017 (BGBl. I 1282)
BGBl. 2017 I S. 1282
-
26.07.2013 Ausfertigung
§ 31b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2013 (BGBl. I 2803)
BGBl. 2013 I S. 2803
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.