Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung

StVO

§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund103 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/14#abs-1 (1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/14#abs-2 (2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

§ 13 § 15