Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 52 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/52?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 sind nicht mehr anzuwenden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/52?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von § 2 Absatz 3a Satz 1 darf der Führer eines Kraftfahrzeuges dieses bis zum Ablauf des 30. September 2024 bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte auch fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene Herstellungsdatum.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/52?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 ist erstmals am ersten Tag des sechsten Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dem Bundesrat einen Bericht über eine Felduntersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen über die Eignung der Anforderung des § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 vorlegt, spätestens jedoch ab dem 1. Juli 2020, anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/52?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden.
Änderungsverlauf
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02.10.2024 Ausfertigung
§ 52 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 299)
BGBl. 2024 I Nr. 299
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18.12.2020 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I 3047)
BGBl. 2020 I S. 3047
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06.10.2017 Ausfertigung
§ 52 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I 3549)
BGBl. 2017 I S. 3549
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18.05.2017 Ausfertigung
§ 52 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2017 (BGBl. I 1282)
BGBl. 2017 I S. 1282
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