Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 52 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
Stand: 11.10.2024
Wird zitiert von 3
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- BFH, 27.02.2003 – V R 78/01Umsatzsteuerrecht: Keine Unternehmereigenschaft einer Gemeinde bei der Überlassung von Parkflächen mit Parkscheinautomaten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- VG Göttingen, 12.03.2026 – 1 A 377/24
- VG Oldenburg (Oldenburg), 20.03.2009 – 7 A 2050/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/52#abs-1 (1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 sind nicht mehr anzuwenden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/52#abs-2 (2) Abweichend von § 2 Absatz 3a Satz 1 darf der Führer eines Kraftfahrzeuges dieses bis zum Ablauf des 30. September 2024 bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte auch fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene Herstellungsdatum.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/52#abs-3 (3) § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 ist erstmals am ersten Tag des sechsten Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dem Bundesrat einen Bericht über eine Felduntersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen über die Eignung der Anforderung des § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 vorlegt, spätestens jedoch ab dem 1. Juli 2020, anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/52#abs-4 (4) § 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/52#abs-5 (5) § 44a sowie die Änderungen des § 45 Absatz 11, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2a durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3047) sind erst ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/52#abs-6 (6) Anordnungen im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a sind befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028, soweit die Sonderfahrstreifen zur Erprobung verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen hinsichtlich unterschiedlicher Mobilitätsformen angeordnet werden.