Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/23?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/23?asof=2019-06-10#abs-1b (1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
Permalink zu Abs. 1crecht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/23?asof=2019-06-10#abs-1c (1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/23?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.
Änderungsverlauf
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02.10.2024 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 299)
BGBl. 2024 I Nr. 299
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20.04.2020 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2020 (BGBl. I 814)
BGBl. 2020 I S. 814
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06.10.2017 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I 3549)
BGBl. 2017 I S. 3549
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18.05.2017 Ausfertigung
§ 23 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2017 (BGBl. I 1282)
BGBl. 2017 I S. 1282
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.