Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 6g Internetbasierte Zulassungsverfahren bei Kraftfahrzeugen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/6g?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In Ergänzung der allgemeinen Vorschriften über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, die Zuteilung von Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge und die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen können diese Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften internetbasiert durchgeführt werden (internetbasierte Zulassung). Für dieses Verwaltungsverfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/6g?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Verwaltungsakt kann nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, wenn
Ein nach Satz 1 erlassener Verwaltungsakt steht einen Monat, beginnend mit dem Tag, an dem der Verwaltungsakt wirksam wird, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann der Verwaltungsakt jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/6g?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 bis 5 können
Personen im Sinne des Satzes 1 müssen fachlich geeignet, zuverlässig, auch hinsichtlich ihrer Finanzen, und unabhängig von den Interessen der sonstigen Beteiligten sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/6g?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Die in Satz 1 Nummer 9 vorgesehene Datenbank darf weder mit dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes noch mit den örtlichen Fahrzeugregistern der Zulassungsbehörden verknüpft werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/6g?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für Vorschriften des Verwaltungsverfahrens in den Absätzen 1 bis 3 und in Rechtsverordnungen auf Grund des Absatzes 4 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates vorgeschrieben werden, dass von diesen Vorschriften durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann. Die Vorschriften, von denen durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann, sind dabei zu nennen.
Änderungsverlauf
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12.07.2024 Ausfertigung
§ 6g geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2024 I Nr. 233
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28.11.2016 Ausfertigung
§ 6g geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I 2722)
BGBl. 2016 I S. 2722
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.