Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 45 Anonymisierte Daten
Stand: 01.07.2026
Auf die Verarbeitung von Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Zu den Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, gehören auch das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 45 StVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 16.02.2017 – 13 K 6093/15
- OVG Schleswig, 29.09.2017 – 4 MB 60/17Zitiert von 2
- OVG NRW, 30.01.2009 – 5 A 2239/08Zitiert von 13
- BVerwG, 18.06.2013 – 2 B 12/13Kindergeldberechtigung; kinderbezogener Teil des Familienzuschlags
- BVerwG, 18.06.2013 – 2 B 12.13Zitiert von 9
- OVG Hamburg, 19.12.2023 – 4 Bs 154/23Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 22.07.2020 – 3 K 315/20
- VG Aachen, 14.04.2020 – 3 L 1364/19
- OVG NRW, 19.10.2017 – 16 A 770/17Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.