Gesetze / Straßenverkehrsgesetz

StVG

§ 45 Anonymisierte Daten

Stand: 01.07.2026

VerkehrsrechtBund3 Fassungen11 Entscheidungen

Auf die Verarbeitung von Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Zu den Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, gehören auch das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II.

§ 44 § 46