Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 45 Anonymisierte Daten
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 16.02.2017 – 13 K 6093/15
- OVG Schleswig, 29.09.2017 – 4 MB 60/17Zitiert von 2
- OVG NRW, 30.01.2009 – 5 A 2239/08Zitiert von 11
- BVerwG, 18.06.2013 – 2 B 12/13Kindergeldberechtigung; kinderbezogener Teil des FamilienzuschlagsZitiert von 8
- OVG Hamburg, 19.12.2023 – 4 Bs 154/23Zitiert von 3
- VG Aachen, 22.07.2020 – 3 K 315/20
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 14.04.2020 – 3 L 1364/19
- OVG NRW, 19.10.2017 – 16 A 770/17Zitiert von 5
- OVG Schleswig, 20.09.2017 – 4 MB 56/17Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf die Verarbeitung von Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Zu den Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, gehören auch das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II.