Gesetze / Straßenverkehrsgesetz

StVG

§ 44 Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern

Stand: 02.12.2019

VerkehrsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/44#abs-1 (1) Die nach § 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten sind in den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach § 32 nicht mehr benötigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/44#abs-2 (2) Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (§ 33 Abs. 3) sind nach Wegfall der Auflage zu löschen.

§ 43 § 45