Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 08.06.1972 – 4 StR 50/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Pb. StVG § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Die fahrlässige Begehungsform des "Zulassens" der Führung eines Kraftfahrzeuges durch einen Fahrer, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt oder gegen den ein Fahrverbot besteht (§ 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StVG), setzt nicht voraus, daß der Fahrzeughalter minde- stens mit bedingtem Vorsatz das Fahrzeug an den Fahrer überläßt.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja Pb.
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1
Die fahrlässige Begehungsform des "Zulassens" der Führung eines Kraftfahrzeuges durch einen Fahrer, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt oder gegen den
ein Fahrverbot besteht (§ 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StVG), setzt nicht voraus, daß der Fahrzeughalter minde-
stens mit bedingtem Vorsatz das Fahrzeug an den Fahrer überläßt.
BGH, Beschl. v. 8. Juni 1972 - 4 StR 50/72 - AG Melle OLG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 50/72 BESCHLUSS
in der Strafsache
den Geschäftsführer Hubert H EEE | eus ME, geboren am GENE 1925 in OuEEEEEEENN
wegen Verkehrsvergehens
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 8. Juni 1972 durch den Senatspräsidenten Meyer und die Bundesrichter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger beschlossen:
Die fahrlässige Begehungsform des "Zulassens"
der Führung eines Kraftfahrzeuges durch einen Fahrer, der die dazu erforderliche Fahrerlaub-
nis nicht besitzt oder gegen den ein Fahrver-
bot besteht (§ 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StVG), setzt nich t voraus, daß der Fahrzeughalter mindestens mit bedingtem Vorsatz das Fahrzeug an den Fahrer überläßt.
Gründe§
I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten als verantwortlichen Geschäftsführer einer Baugeräte-GmbH von dem Vorwurf freigesprochen, er habe es fahrlässig zugelassen, daß ein Arbeiter der GmbH, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, ein gesellschaftseigenes Kraftfahrzeug geführt hat.
Das zur Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Sprungrevision berufene Oberlandesgericht Oldenburg möchte dem Rechtsmittel stattgeben, weil der Angeklagte pflichtwidrig weder sich selbst davon überzeugt habe, daß alle Arbeitnehmer, die als Fahrer eines gesellschaftseigenen Fahrzeugs in Betracht
kommen konnten, die dazu erforderliche Fahrerlaubnis be-
saßen, noch durch geeignete Betriebsanweisungen und Überwachung ihrer Einhaltung sichergestellt habe, daß die Führung von gesellschaftseigenen Kraftfahrzeugen nur Personen übertragen wurde, die die dazu notwendige Fahrerlaubnis hatten. Da der Tatrichter jedoch nicht
hat feststellen können, daß der Angeklagte die beanstan-
dete Fahrt angeordnet oder auch nur von ihr Kenntnis gehabt hat, sieht sich das Oberlandesgericht Oldenburg durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. Oktober 1966 (VRS 32, 144) gehindert, in dem von ihm beabsichtigten Sinne zu erkennen. Denn nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts setzt die fahrlässige Begehungsform des § 24 Abs. 1 Nr. Abs. 2 Nr. 1 StVG a.F., jetzt § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StVG - soweit sie das Tatbestandsmerkmal "zuläßt" betrifft - voraus, daß der Fahrzeughalter mindestens mit bedingtem Vorsatz die Führung des Kraftfahrzeugs duldet, aber aus Fahrlässigkeit den Mangel der Fahrberechtigung des Fahrers nicht kennt. Dem entgegen vertritt das Oberlandesgericht Oldenburg (Vorlegungsbeschluß VRS 42, 224) im Anschluß an das Oberlandesgericht Celle (VRS 35, 300) die Meinung, daß weder
der Wortlaut noch Sinn und Zweck der genannten Bestimmung es rechtfertigen, für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals "zuläßt" zumindest bedingten Vorsatz zu fordern.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
2,
Setzt die fahrlässige Begehungsform des Zulassens der Führung eines Kraftfahrzeuges durch einen Fahrer, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt oder gegen den ein Fahrverbot besteht (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG), die mindestens bedingt vorsätzliche Überlassung des Fahrzeugs an den Fahrer voraus oder genügt auch insoweit Fahrlässigkeit des Halters?
Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben.
II. Der Senat tritt der Rechtsansicht der Oberlandesgerichte Oldenburg und Celle bei. Er ist ausgehend von dem Schutzzweck der jetzigen Strafnorm des § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StVG der Auffassung, daß eine tatbestandliche Einschränkung, wie sie die Auslegung durch das Bayerische Oberste Landesgericht zur Folge hat, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen ist.
1. Die Gesetzesmaterialien sagen zwar zu der vorliegenden Streitfrage unmittelbar nichts aus. Das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl I, 921, 925) hatte jedoch nicht nur den dem jetzigen § 21 StVG entsprechenden § 24 StVG an den damaligen § 26 Nr. 2 und 4 StVG sowie an § 7 Abs. 1 Satz 3 StVO und § 31 Abs. 2 StVZO, wo ebenfalls ein fahrlässiges Zulassen in dem dort geregelten Umfang unter Strafe gestellt war, angepaßt, indem es das Begriffspaar "bestellt oder ermächtigt" durch
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"anordnet oder zuläßt" ersetzte, sondern diese Bestimmung auch inhaltlich erweitert. Der Gesetzgeber strebte einen umfassenderen Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern an (vgl. zu Art. 3 EGOWiG BT-Drucks. V/1319 S. 87). Die Kraftfahrzeughalter sollten verpflichtet sein, ihre besondere Sorgfalt darauf zu richten, daß ungeeignete Fahrer vom Führen der Kraftfahrzeuge ausgeschlossen bleiben (vgl. OLG Oldenburg, VRS 31, 155, 156). Dieser Schutzgedanke erfordert es, die fahrlässige Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale genügen zu lassen. Denn nur dann ist eine sachgerechte Verfolgung aller Einzelfälle gewährleistet, in denen ein Halter die Führung eines Kraftfahrzeuges durch einen dafür Ungeeigneten verschuldet
hat. An die Verkehrssorgfaltspflicht der Kraftfahrzeughalter müssen strenge Anforderungen gestellt werden, _ sie dürfen nicht günstige Bedingungen für die unerlaubte Benutzung ihrer Fahrzeuge durch ungeeignete Führer setzen. Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht vorgenommene Einfügung eines Vorsatzmerkmals in den Fahrlässigkeitstatbestand des "Zulassens" würde dagegen diesen unfassenden Schutzzweck der Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StVG vereiteln, weil sie alle Fälle fahrlässigen Duldens der Führung eines Kraftfahrzeugs durch einen ungeeigneten Fahrer der Strafverfolgung nach
dieser Bestimmung entzieht, ohne daß hierfür gesetzgeberisahe oder kriminalpolitische Gründe ersichtlich sind.
2. Es ist nicht einzusehen, daß einerseits die strafrechtliche Verantwortung des Halters in vollem Umfang eingreift, wenn er auch nur fahrlässig die Benutzung
seines Fahrzeugs durch einen ungeeigneten Führer ermöglicht und dadurch den von diesem herbeigeführten rechtswidrigen Erfolg (Tötung, Körperverletzung) ursächlich mitverschuldet hat, andererseits aber, wenn ein solcher Erfolg nicht eingetreten ist, bloße fahrlässige Überlassung des Fahrzeugs an den ungeeigneten Führer für eine Ahndung nach
§ 21 StVG nicht ausreichen soll. Ob nämlich ein solcher rechtswidriger Erfolg eintritt, hängt weitgehend vom Zufall ab. Der den Halter treffende strafrechtliche Vorwurf liegt daher auch nicht so sehr in dem eingetretenen Erfolgsunwert als vielmehr in dem Unwert seines pflichtwidrigen Verhaltens. Hier, im Vorfeld der Erfolgsdelikte, muß bereits der Strafrechtsschutz einsetzen, soll das
mit dem Gesetz verfolgte kriminalpolitische Ziel erreicht werden, die Allgemeinheit vor den mit der ständigen Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs verbundenen Gefahren wirksamer zu schützen. So ist der Senat denn auch für
den Bereich des § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO a.F. davon ausgegangen, daß der Halter strafbar ist, der die Führung des Fahrzeugs durch einen Fahruntüchtigen "schuldhaft ermöglicht" (BGHSt 18, 359, 363). Bei dem engen Zusammenhang der Vorschriften, der durch § 31 Abs. 2 StV20 i.d.F. der Verordnung vom 16. November 1970 (BGBl I, 1615) noch besonders verdeutlicht wird, kann für § 7 Abs. 1 Satz 3 StVO a.F. und demit auch für § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG 1.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG nichts anderes gelten.
3. Der Wortlaut dieser zuletzt genannten Bestimmung steht der vom vorlegenden Oberlandesgericht vertretenen und vom Senat gebilligten Rechtsauffassung nicht entgegen.
Der Tatbestand dieser Bestimmung ist in § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG als reines Fahrlässigkeitsdelikt gestaltet. Ob ein "fahrlässiges Anordnen" in Betracht kommen kann, weil
das Anordnen immer einen Willensakt voraussetzt, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. Rüth in Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. Bd. I § 21 StVG Rdn. 23). Jedenfalls werden alle Fälle fahrlässigen Verhaltens in diesem Bereich durch "fahrlässiges Zulassen" in der Bedeutung "fahrlässiges Ermöglichen" erfaßt. Daß das Wort "zulassen" eine vielfältige Bedeutung hat, zeigen die vom Bayerischen Obersten Landesgericht und vom vorlegenden Oberlandesgericht Oldenburg aufgeführten Sinngehalte. Sie können noch durch die bei Grimm, Deutsches Wörterbuch, 16. Band, 1954, Spalten 499, 500 angegebenen Bedeutungen ergänzt werden. Danach kann "zulassen" mit dem Oberlandesgericht Oldenburg letztlich auch in dem Sinne "etwas tatsächlich möglich machen" verstanden werden. Da § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG (insoweit übereinstimmend mit § 24 Abs. 2 Nr. 1 StVG a.F., zu welchem der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. Oktober 1966 ergangen ist) allgemein von einer fahrlässigen Begehung spricht, steht
bei dieser vielfältigen Bedeutung des Wortes "zulassen" vom Wortlaut her nichts entgegen, für die Verwirklichung des Tatbestandes dieser Bestimmung ein fahrlässiges Verhalten des Kraftfahrzeughalters genügen zu lassen, das die Führung eines Kraftfahrzeugs durch eine Person ohne Fahrerlaubnis tatsächlich möglich macht (so auch Rüth
Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. Anm. 8 a.E. und 9).
Der Senat ist somit der Auffassung, daß allein der auf alle Tatbestandsmerkmale bezogene Schuldvorwurf der Fahrlässigkeit, nämlich der (erhebliche) Mangel an zumitbarer Sorgfalt sowohl hinsichtlich der Voraussehbarkeit als auch hinsichtlich der Vermeidbarkeit hier eine dem Schutzgedanken der Vorschrift des § 21 StVG entsprechende sachgerechte Verfolgung aller Einzelfälle des "fahrlässigen Zulassens" ungeeigneter Kraftfahrzeugführer durch den jeweiligen Kraftfahrzeughalter gewährleistet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Salger
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