Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz

StUG

§ 33 Verfahren

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Zwecke der Forschung und der politischen Bildung kann in der Zentralstelle oder in einer der Außenstellen des Bundesbeauftragten Einsicht in Unterlagen genommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Einsichtnahme kann wegen der Bedeutung oder des Erhaltungszustandes der Unterlagen auf die Einsichtnahme in Duplikate beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/33?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen gestattet ist, können auf Verlangen Duplikate der Unterlagen herausgegeben werden; dies gilt nicht im Falle des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/33?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Duplikate, die nach Absatz 3 herausgegeben worden sind, dürfen von dem Empfänger weder für andere Zwecke verwendet noch an andere Stellen weitergegeben werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/33?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Einsichtnahme in noch nicht erschlossene Unterlagen ist nicht zulässig.

§ 33 § 37a