Gesetze / Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung
StPOEG§ 12 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 10.01.2024 – 2 StR 171/23Strafverfahren: Voraussetzung der Anordnung einer Funkzellenabfrage; BeweisverwertungsverbotZitiert von 4
- BGH, 03.08.2017 – 1 BGs 237/17(Überwachung der Telekommunikation: Zulässigkeit der Erhebung retrograder Standortdaten und einer retrograden Funkzellenabfrage)Zitiert von 3
- LG Mannheim, 18.01.2018 – 4 Qs 39/17; 4 Qs 42/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPOEG/12#abs-1 (1) Nach § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Standortdaten dürfen erhoben werden bis zum 29. Juli 2017 auf der Grundlage des § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPOEG/12#abs-2 (2) Die Übersicht nach § 101b der Strafprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) ist erstmalig für das Berichtsjahr 2018 zu erstellen. Für die vorangehenden Berichtsjahre ist § 100g Absatz 4 der Strafprozessordnung in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten geltenden Fassung anzuwenden.