Gesetze / Strafprozeßordnung StPO § 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten Stand: 10.06.2019 StrafrechtBund § 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.