§ 292 Wirkung der Bekanntmachung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/292#abs-1 (1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/292#abs-2 (2) Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 11.06.2026 – C-342/25
- KG, 20.02.2014 – 2 Ws 50/14, 2 Ws 70/14, 2 Ws 50, 70/14, 2 Ws 50/14 - 141 AR 57/14, 2 Ws 70/14 - 141 AR 57/14Zitiert von 1
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