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§ 167 StPO — Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft

Strafprozeßordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.