§ 160a Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern
Wird zitiert von 58
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Nach Gewicht
- LG Mannheim, 03.07.2012 – 24 Qs 1/12; 24 Qs 2/12Zitiert von 3
- BVerfG, 12.10.2011 – 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08Zur Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 (§ 100a Abs. 2 und 4, § 101 Abs. 4 bis 6 und § 160a StPO)Zitiert von 28
- LG Stuttgart, 26.03.2018 – 6 Qs 1/18Zitiert von 2
- BVerfG, 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17Nichtannahmebeschluss: Durchsuchung von Kanzleiräumen und Sicherstellung von Unterlagen bzgl des "VW-Dieselskandals" - keine Grundrechtsverletzung des betroffenen Automobilherstellers - § 160a Abs 1 S 1 StPO im Bereich der Beschlagnahme (§ 94 StPO) bzw der vorangehenden Sicherstellung nicht anwendbar - Voraussetzung eines Mandatsverhältnisses zum im konkreten Strafverfahren Beschuldigten für Beschlagnahmeverbot gem § 97 Abs 1 Nr 3 StPO verletzt nicht das WillkürverbotZitiert von 21
- BVerfG, 15.10.2008 – 2 BvR 236/08Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen (Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung); hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen AnordnungZitiert von 4
- LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2025 – 18 Qs 27, 18 Qs 28/24
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2026 – 12 Qs 14/26
- BGH, 01.12.2025 – AnwZ (Brfg) 50/24Erfordernis eigener Kanzleiräume bei Ausübung von Dienstleistungen durch Rechtsanwalt
- BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23Strafprozessuale Ermächtigungen der StPO zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung überwiegend verfassungsgemäß - Unverhältnismäßigkeit bei Straftaten aus dem Bereich der einfachen Kriminalität - zum Vorrang des IT-System-Grundrechts gegenüber dem Recht auf informationelle SelbstbestimmungZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 160a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/160a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen.Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/160a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Soweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/160a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürften.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/160a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/160a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die §§ 97, 100d Absatz 5 und § 100g Absatz 4 bleiben unberührt.