# § 141a StPO — Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers

Strafprozeßordnung  
Stand: 17.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Vorverfahren dürfen Vernehmungen des Beschuldigten oder Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers abweichend von § 141 Absatz 2 und, wenn der Beschuldigte hiermit ausdrücklich einverstanden ist, auch abweichend von § 141 Absatz 1 durchgeführt werden, soweit dies

- 1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist oder

- 2. zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung eines Strafverfahrens zwingend geboten ist.

Das Recht des Beschuldigten, jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 141a StPO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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