§ 131b Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/131b#abs-1 (1) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/131b#abs-2 (2) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Zeugen und Hinweise auf das der Veröffentlichung zugrunde liegende Strafverfahren sind auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere die Feststellung der Identität des Zeugen, auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Veröffentlichung muss erkennbar machen, dass die abgebildete Person nicht Beschuldigter ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/131b#abs-3 (3) § 131 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 131b StPO →
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- LG Bonn, 14.01.2005 – 32 Qs 5/05
- LG Saarbrücken, 16.05.2025 – 3 Qs 3/25, 3 Qs 08 UJs 276/25 (3/25)
- LG Bonn, 02.08.2018 – 21 Qs-400 UJs 431/18-62/18
- LG Köln, 21.04.2004 – 28 O 141/04
- OLG Frankfurt am Main, 24.10.2019 – 16 U 236/18
- OLG Frankfurt am Main, 24.10.2019 – 16 U 235/18Zitiert von 1
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