§ 100h Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/100h?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auch ohne Wissen der Betroffenen dürfen außerhalb von Wohnungen
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/100h?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/100h?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden.