Gesetze / Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

GebOSt

§ 6 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.

§ 5 § 7