Gesetze / Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
GebOSt§ 6 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.
Änderungsverlauf
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29.06.2020 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I 1528)
BGBl. 2020 I S. 1528
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22.03.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I 382)
BGBl. 2019 I S. 382
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15.09.2015 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. September 2015 (BGBl. I 1573)
BGBl. 2015 I S. 1573
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.