Gesetze / Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung
IntBestG§ 2 Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 13.02.2014 – 1 StR 336/13Absehen von der Anordnung des Wertersatzverfalls: Gesetzliche PrüfungsreihenfolgeZitiert von 17
- BGH, 29.08.2008 – 2 StR 587/07Untreue: Vermögensnachteil durch das verdeckte Unterhalten einer Schmiergeldkasse; Anwendungsbereich der Bestechung im geschäftlichen Verkehr im ausländischen Wettbewerb KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BGH, 09.05.2006 – 5 StR 453/05Strafrecht: Keine Amtsträgereigenschaft kommunaler Mandatsträger bei Wahrnehmung ihrer Mandatstätigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntBestG/2#abs-1 (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Auftrag oder einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr zu verschaffen oder zu sichern, einem Mitglied eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates oder einem Mitglied einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation einen Vorteil für dieses oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß es eine mit seinem Mandat oder seinen Aufgaben zusammenhängende Handlung oder Unterlassung künftig vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntBestG/2#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.