Gesetze / Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung
IntBestG§ 2 Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntBestG/2#abs-1 (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Auftrag oder einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr zu verschaffen oder zu sichern, einem Mitglied eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates oder einem Mitglied einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation einen Vorteil für dieses oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß es eine mit seinem Mandat oder seinen Aufgaben zusammenhängende Handlung oder Unterlassung künftig vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntBestG/2#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 2 IntBestG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 05.07.2022 – StB 7 - 9/22, StB 7/22, StB 8/22, StB 9/22Bestechlichkeit oder Bestechung von Mandatsträgern: Reichweite des Tatbestandsmerkmals "bei der Wahrnehmung seines Mandates"; Berufung des Abgeordneten auf seinen Status; Ausnutzung von Beziehungen zu Entscheidungsträgern der Exekutive
- BGH, 13.02.2014 – 1 StR 336/13Absehen von der Anordnung des Wertersatzverfalls: Gesetzliche PrüfungsreihenfolgeZitiert von 18
- BGH, 29.08.2008 – 2 StR 587/07Untreue: Vermögensnachteil durch das verdeckte Unterhalten einer Schmiergeldkasse; Anwendungsbereich der Bestechung im geschäftlichen Verkehr im ausländischen Wettbewerb Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BGH, 09.05.2006 – 5 StR 453/05Strafrecht: Keine Amtsträgereigenschaft kommunaler Mandatsträger bei Wahrnehmung ihrer Mandatstätigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.