Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 28.10.1971 – 4 StR 384/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Wer Gleisarbeiten vorschriftswidrig so ausführen läßt, daß die Gefahr einer zur Zugentgleisung führenden Gleisverwerfung besteht, ist wegen eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" in den Schienenbahnverkehr nach § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar, auch wenn er zu dem in § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB bezeichneten Personen- vage!
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
StGB §§ 315, 315 a
Wer Gleisarbeiten vorschriftswidrig so ausführen läßt, daß die Gefahr einer zur Zugentgleisung führenden Gleisverwerfung besteht, ist wegen eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" in den Schienenbahnverkehr nach § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar, auch wenn er zu dem in § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB bezeichneten Personen-
vage!
BGH, Urt. v. 28. Oktober 1971 - 4 StR 384/71 - LG Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR_ 384/71 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Werkmeister Wilhelm Z EEES zus ’ geboren am EB 1909 in Vu (Sachsen),
wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in die Sicherheit des Schienenbahnverkehrs u.a.
N:
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Mayr
Dr. Dr. Spiegel Hürxthal
Salger
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin WW in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 28. Januar 1971 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte war als Werkmeister der Deutschen Bundesbahn mit der Leitung und Überwachung von Ausbesserungsarbeiten am Unterbau einer Gleisstrecke betraut, die während größerer Pausen in der Zugfolge durchgeführt wurden. Obwohl sich im Verlauf der Arbeiten die Schienen durch Sonneneinstrahlung auf über 35° C erwärmten, ließ er die Gleisarbeiten, bei denen auch eine Schwungramme eingesetzt wurde, nicht einstellen; insbesondere wurden: die Zwischenräume zwischen den Schwellen vor Erreichung dieser Temperatur nicht wieder vollständig mit Schotter aufgefüllt. Das widersprach den Oberbauvorschriften für Vollspurbahnen der Deutschen Bundesbahn und dem Anhang hierzu (Dienstvorschrift 820). Infolgedessen kam es kurze Zeit später vor Abschluß der Arbeiten zu einer Gleisverwerfung, als ein Eilzug mit der zulässigen Geschwindigkeit von 120 km/h die Strecke passierte.
Fünf Reisezugwagen entgleisten. Es entstand erheblicher Sachschaden; eine Reisende wurde verletzt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Beeinträchtigung der Sicherheit des Schienenbahnverkehrs (§ 315 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 800,-- DM verurteilt, Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Der Erörterung bedarf hier nur die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei wegen "eines ähnlichen,
enomn
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ebenso gefährlichen Eingriffs" in die Sicherheit des Schienenbahnverkehrs (§ 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB) zu bestrafen. Auch sie ist indessen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nach der bis zum 2. Januar 1965 geltenden Fassung des § 315 StGB war es bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden nicht zweifelhaft, daß der Tatbestand des "ähnlichen Eingriffs" erfüllt war. In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof sowohl Eingriffe von außen in die Sicherheit des Schienenbahnverkehrs als auch bloß fehlerhafte Teilnahme am Schienenverkehr sowie sonstiges pflichtwidriges Verhalten von Betriebsangehörigen, soweit dadurch die Betriebssicherheit beeinträchtigt wurde, als Tathandlung im Sinne von § 315 StGB aF angesehen (BGH GA 1958, 240). Wegen der Schutzbedürftigkeit der Massenbeförderungsmittel und der Eigenart des Bahnbetriebes ist dabei der Begriff des "ähnlichen Eingriffs" weit ausgelegt und in den unterschiedlichsten Fällen angenommen worden (vgl. BCH 6, 1; 8, 8; 10, 404; 11, 162, 165; BGH VRS 7, 54, 56; GA 1958, 240). Die Grenze ist erst da gezogen worden, wo keine unmittelbare Einwirkung auf den Mechanismus des Bahnbetriebes oder seiner Anlagen mehr vorlag (BGHSt 10, 4O4).
In der durch das Zweite Straßenverkehrssicherungsgesetz vom 26. November 1964 eingeführten neuen Fassung des § 315 StGb ist das Merkmal "ähnliche Eingriffe oder durch eine an Gefährlichkeit einem solchen Eingriff gleichkommende pflichtwidrige Unterlassung" durch den Begriff "ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff" ersetzt
worden. Diese engere Fassung nötigt zwar zu einer einschränkenden Auslegung der Nr. 4 des Abs. 1 der Bestimmung (vgl. Amtliche Begründung des Regierungsentwurfes BT-Drucks. IV/651 S. 22), da der "ähnliche, ebenso gefährliche Eingriff" mehr als bisher an den anderen Begehungsformen des § 315 Abs. 1 StGB ausgerichtet und von ebensolcher, also erheblicher Gefährlichkeit sein muß (vgl. BCHSt 22, 365, 367; BGH VRS 40, 104, 105 zu § 315 b StGB). Diese Einschränkung ist indessen für den vorliegenden Fall bedeutungslos. Der vom Angeklagten ausgehende Eingriff war von solcher erheblicher Gefährlichkeit. Die von ihm beaufsichtigte Arbeitskolonne hatte den Unterbau der Gleisstrecke teilweise entfernt und versucht, mit einer Schwungramme den Richtungsfehler eines Gleises zu beseitigen.
Da dabei grundlegende Sicherheitsvorschriften außer acht gelassen worden waren, die der Angeklagte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, einzuhalten verpflichtet gewesen wäre, wurden durch die Arbeiten Stabilität und Sicherheit der Schienenstrecke erheblich beeinträchtigt. Die vörschriftswidrig ausgeführten Gleisbauarbeiten kamen also einer Beschädigung von Gleisanlagen gleich
und standen ihr an Gefährlichkeit nicht nach. Der Tatbestand des "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs"
im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist somit erfüllt, Daß der Angeklagte die Schienenstrecke ausbessern, nicht aber beschädigen wollte, steht dem nicht entgegen.
Der Tatbestand des § 315 StGB setzt kein finales, auf einen negativen Erfolg abzielendes Verhalten voraus.
Weitere Einschränkungen ergeben sich aus der Neufassung der §§ 315 ff StGB nicht, auch nicht etwa in u
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der Richtung, daß die Bestimmung des § 315 StGB nunmehr nur noch Eingriffe von außen in die Sicherheit des Bahnbetriebes und nicht auch, wie bisher, fehlsames Verhalten von Betriebsangehörigen erfaßt. Zwar stellt Abs. 2 Nr. 1 des neu eingeführten § 315 a StGB bestimmte Verhaltensweisen von ausschließlich Betriebsangehörigen unter Strafe, Damit sollte jedoch nicht, wie Rudolf für den Bereich des Luftverkehrs meint (ZLW 1965, 118, 126 ff), für diesen Personenkreis ein umfassender Sondertatbestand geschaffen und der Anwendungsbereich des § 315 Abs. 1 StGB eingeengt werden. § 315 a StGB dehnt vielmehr für bestimmte Betriebsangehörige den Bereich strafbarer Verkehrsgefährdungen
auf weniger schwerwiegende Eingriffe aus und schließt damit eine durch die eben erläuterte Einschränkung des
§ 315 StGB entstandene Lücke. Es sollen also aus kriminalpolitischen Gründen bei diesem Personenkreis auch solche, allerdings nur grob pflichtwidrige, Verstöße gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Bahnbetriebes erfaßt
werden, die keine "Eingriffe" im Sinne des § 315 Abs. 1 StGB sind. Für die Anwendung des § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB
ist daher erst Raum, wenn § 315 StGB als das für jedermann geltende schwerere Gesetz nicht eingreift (so die Amtliche Begründung aaO S. 26; vgl. auch Urteil des Senats
in VRS 38, 344).
Dieselbe Auffassung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer den Schiffsverkehr betreffenden Entscheidung zu § 315 StGB vertreten (BGHSt 21, 173).
Sähe man,umgekehrt, den § 315 a StGB als eine den § 315 StGB ausschließende Sondervorschrift an, so würde das zu einer nicht vertretbaren Einschränkung der Strafbarkeit
von Bahnbediensteten führen: Ein Betriebsfremder, der vorsätzlich einen ähnlichen Eingriff vornimmt, jedoch
die Gefahr nur fahrlässig verursacht (§ 315 Abs. 4 StGB), hätte eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verwirkt; ein Bahnbediensteter dagegen, der sich unter vergleichbaren Umständen einen vorsätzlichen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften zuschulden kommen läßt, könnte im Höchstmaß nur mit zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden (§ 315 a Abs. 3 Nr. 1 StGB). Verstöße gegen Sicherheitsbestimmungen, die nicht in eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 315 a StGB aufgenommen sind, selbst durch solche Bahnbedienstete, zu deren Aufgabengebiet gerade die Einhaltung und/oder Überwachung von Sicherheitsvorschriften gehört, müßten straflos bleiben, wenn sie nur zu einer Gefährdung führen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Salger