Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 03.12.1997 – 1 StR 608/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 608/97

wegen Nötigung u.a.

BESCHLUSS§

vom 3. Dezember 1997 in der Strafsache

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 1997 beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers A. R. gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. April 1997 wird als unzulässig verworfen

(s 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Durch das angefochtene Urteil wurde der Angeklagte, soweit es nebenklagefähige Delikte zum Nachteil des Revisionsführers betrifft, wegen Körperverletzung (in Tateinheit mit Nötigung der Nebenklägerin B. R.) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (Fall 3.12 der Urteilsgründe) und wegen eines weiteren Vergehens der Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zum Nachteil des Nebenklägers schuldig gesprochen; insoweit wurde gemäß § 233 StGB von Strafe abge-

sehen (Fall 3.15 der Urteilsgründe).

Mit seiner Revision beantragt der Nebenkläger, das Urteil insgesamt aufzuheben. Zur Begründung der Revision wird eine den Fall 3.15 betreffende Aufklärungsrüge erhoben. Die Sachrüge ist nicht erhoben. Das Rechtsmittel ist unzuläs-

sig.

Hinsichtlich des Falles 3.12 ist keine Rüge erhoben. Im übrigen hätte hier auch die nicht näher ausgeführte Sachrüge als Grundlage für eine zulässige Revision nicht ausgereicht (BGH b. Miebach NStZ 1989, 221; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. S$S 400 Rdn. 6 jew.m.w.Nachw.). Mit der hinsichtlich des Falles 3.15 allein erhobenen Aufklärungsrüge wird geltend gemacht, durch die Vernehmung eines weiteren Zeugen wäre erwiesen worden, daß der Angeklagte im Rahmen der abgeurteilten Auseinandersetzung zuerst auf den Nebenkläger eingeschlagen hat. Wäre diese Rüge erfolgreich, wären die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von § 233 StGB entfallen. Die Anwendbarkeit von § 233 StGB läßt jedoch den Schuldspruch unberührt, sondern führt lediglich dazu, daß wegen des geringen Umfangs der Schuld von Strafe abgesehen werden kann (vgl. H. J. Hirsch in LK 10. Aufl. § 233 Rdn. 2). Eine Revision mit dem Ziel, wegen des größeren Schuldumfangs eine andere Rechtsfolge zu erreichen, ist jedoch gemäß S 400 Abs. 1 StPO unzulässig (BGHR StPO $S 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4 m.w.Nachw.).

Aus der Unzulässigkeit der Revision des Nebenklägers folgt zugleich, daß sein Antrag auf Gewäh-

rung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz

erfolglos bleibt (BGHR StPO § 397a Prozeßkostenhilfe 6; BGH b. Kusch NStZ 1994, 26).

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