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BGH Entscheidung vom 24.05.1955 – 5 StR 191/55

5. Strafsenat

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Im Namen des Volkes 77

In der Strafsache

gegen

den Hilfsexpedienten Harry 5 m aus HD, dort geboren am EEE» 1913,

wegen tätlicher Beleidigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär u» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3.Februar 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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'tründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte, der schon zweimal wegen gleichgeschlechtlicher Verfehlungen bestraft worden ist, faßte am 4.10.1954 in Hamburg auf der Plattform eines Straßenbahnwagens dem ihm unbekannten 16 Jahre alten Lehrling vB Wiederholt an den Geschlechtsteil und drückte diesen. Als der Angeklagte ausstieg, folgte WENN» ihm. Der Angeklagte, der das bemerkte, begann zu laufen. WORD holte ihn jedoch ein, schlug ihm einige Male heftig ins Gesicht, drehte ihm mit einem technischen Griff den Arm um und brachte ihn zur Wache.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

Die Revision erblickt den Verfahrensmangel darin, daß die Urteilsgründe entgegen der Vorschrift des § 267 Abs 3 Satz 3 Satzteil 2 StPO nicht ergäben, weshalb die Strafkammer nicht gemäß § 2353 StGB von Strafe abgesehen hat. Der Einwand geht fehl. Die Urteilsgründe geben an, daß und aus welchen Gründen die Strafkammer eine Straffreierklärung abgelehnt hat. Daß dabei nicht §§ 233 StGB, sondern nur § 199 StGB angeführt wird, bedeutet keinen Verstoß gegen § 267 StPO, sondern allenfalls eine Verletzung des sachlichen Strafrechts. Hierauf wird bei der Erörterung der Sachrüge näher eingegangen werden.

Die Sachrüge greift gleichfalls nicht durch.

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Die Anwendung des §§ 1§ 5 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist ohne Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch ‘Ale Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.

Auch der Strafausspruch unterliegt im Gegensatz zur Auffassung der Revision keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Rechtlich einwandfrei ist, daß die Strafkammer bei ihrer Entscheidung darüber, ob mit Rücksicht auf die von WCEEEEED verübte Vergeltungstat von Strafe abgesehen werden solle, den geringen Schuldgehalt der Vergeltungstat berücksichtigt hat. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob der Auffassung der Revision entsprechend sogar von. Strafe abgesehen werden kann, wenn die Vergeltungstat. N von einen Strafunmündigen begangen worden ist. Die Strafkammer hat eine Straffreierklärung nicht "deshalb abgelehnt, weil sie der Auffassüng gewesen wäre, daß bei sehr. geringen Schuldgehalt ‚der Vergeltungstat eine 'Straftreierklärung überhaupt nicht erfolgen könne, Sie hat vielmehr den Unrechtsgehalt beider Taten ‚gegeneinander. 'abgewögen und' eine Bestrafung des Angeklagten für erforderlich gehalten,’ weil seine Tat ihrem Unrechtsgehalte nach erheblich ‚schwerer wiege als die Tat des WERE, dessen Schuld sehr gering sei. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zu Bedenken sachlichrechtlicher Art gibt allerdings Anlaß, daß § 233 StGB in den Urteilsgründen nicht erwähnt wird. Auf der hiernach möglichen Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann das Urteil jedoch nicht beruhen.

§ 233 StGB unterscheidet sich, soweit er hier in Betracht kommt, von dem im Urteil angeführten § 199 StGB zunächst dadurch, daß als Vergeltungstaten außer

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Beleidigungen auch leichte Körperverletzungen zu berücksichtigen sind. Die Nichterwähnung der Vorschrift könnte daher den Gedanken nahelegen, daß die Strafkammer die Tat des WBrechtsirrigerweise nur als tätliche Beleidigung gewürdigt und infolgedessen ihren Unrechtsgehalt nur unvollkommen erfaßt hätte. Das ist indessen nicht anzunehmen. Das Urteil stellt die Tatsachen fest, in denen die Strafkammer die Vergeltungstat gefunden hat. Daß sie sich nicht nur als tätliche Beleidigung, sondern auch als leichte Körperverletzung darstellt, liegt angesichts dieser Tatsachen auf der Hand. Ein Irrtum der Strafkammer hierüber muß als ausgeschlossen gelten.

§ 233 StGB unterscheidet sich von § 199 StGB weiterhin dadurch, daß er dem Tatrichter außer der Möglichkeit einer Straffreierklärung i= Befugnis einräumt, eine nach Artoder Höhe mildere Strafe zu verhängen. Auf einer Nichtbeachtung dieser Möglichkeit kann das Urteil gleichfalls nicht beruhen.

Die §§ 199 und 233 St@B stimmen darin überein, daß der Tatrichter mit Rücksicht auf die Vergeltungstat von Strafe absehen kann. Hieraus folgt ohne weiteres, daß die Vergeltungstat, sofern Bestrafung erfolgt, bei der Bemessung der Strafe als strafmildernde Strafzumessungstatsache berücksichtigt werden darf. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der dem Tatrichter durch § 233 StGB eingeräumten Befugnis, wegen der Vergeltungstat eine der Art oier dem Maße nach mildere Strafe eintreten zu lassen. Daß die Strafkammer das verkannt hätte, ist nicht anzunehnen.

Die Strafkammer hätte nun allerdings, was sie nach § 1§ 5 StGB auch bei Berücksichtigung der Vergeltungstat als strafmildernder Strafzunessungstatsache nicht konnte,

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nach § 233 StGB statt einer Gefängnisstrafe eine der Art nach mildere Freiheitsstrafe, nämlich eine Haftstrafe verhängen können. Daß sie das bei Beachtung des § 233 StGB getan hätte, muß jedoch als ausgeschlossen gelten. Hiergegen spricht entscheidend, daß der gemäß § 18 StGB zulässige Höchttbetrag der Haftstrafe sechs, ze Wochen ist und daß dieser Höchstbetrag weit unter der .... Dauer der von der Strafkammer als angemessen erachteten i Freiheitsstrafe - sechs Monate Gefängnis - liegt.

‚ Auch sonst läßt das Urteil keine Verletzung des u sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte . beschwert wäre. °

Die Entscheidung entspricht dem Antrage ( des Ober- Fusreu bundesanwalts. ;

Dr.Rotberg "2r,Koffka ‘Schmidt Schmitt Börker u