Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund2 Entscheidungen

Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 107b § 108