§ 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses
Stand: 10.06.2019
Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 107c StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 06.12.2000 – 7 ABR 34/99Betriebsratswahl: Einsichtnahme in die mit Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste während des laufenden Wahlvorgangs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- LAG Niedersachsen, 07.05.2007 – 9 TaBV 80/06Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.