Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 94 Vorschriften für Mitglieder der Steuerberaterkammer, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/94?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften des Fünften Abschnitts (Berufsgerichtsbarkeit) gelten entsprechend für Personen, die der Steuerberaterkammer nach § 74 Abs. 2 angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/94?asof=2019-06-10#abs-2 (2) An die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf tritt bei den in § 74 Abs. 2 genannten Personen die Aberkennung der Eignung, Steuerberatungsgesellschaften zu vertreten und deren Geschäfte zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/94?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit im berufsgerichtlichen Verfahren die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter vorgesehen ist, entscheiden die Berufsgerichte in der gleichen Besetzung wie in Steuerberatersachen.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 94 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 94 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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