Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 77c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/77c#abs-1 (1) Ist ein Mitglied des Vorstands nicht mehr Mitglied der Steuerberaterkammer oder verliert es seine Wählbarkeit aus den in § 77 Absatz 3 Nummer 3, 4 und 6 genannten Gründen, scheidet es aus dem Vorstand aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/77c#abs-2 (2) Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine der in § 77 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnahme.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/77c#abs-3 (3) Die Satzung der Steuerberaterkammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen.