Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 93 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/93?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/93?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 93 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 93 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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