Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 93 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/93?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/93?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.

§ 77b § 78