Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 83 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/83?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Mitglieder des Vorstandes haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand - über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Mitglieder der Steuerberaterkammer, Bewerber und andere Personen bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Das gleiche gilt für Mitglieder, die zur Mitarbeit im Vorstand oder in den durch die Satzung bestimmten Organen herangezogen werden, und für Angestellte der Steuerberaterkammer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/83?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In Verfahren vor Gerichten oder Behörden dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand oder in den durch die Satzung bestimmten Organen über Mitglieder der Steuerberaterkammer, Bewerber und andere Personen bekanntgeworden sind, nur aussagen oder Auskunft geben, wenn eine Aussage- oder Auskunftspflicht besteht und von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Absatz 3 entbunden worden ist. Sonstige Geheimhaltungspflichten und Zeugnisverweigerungsrechte bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/83?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Genehmigung erteilt der Vorstand der Steuerberaterkammer nach pflichtmäßigem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Steuerberaterkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekanntgeworden sind, es unabweisbar fordern. § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 83 neu gefasst durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 83 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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